AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AssetOne Management GmbH (kurz AssetOne oder Auftragnehmer)

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeine Grundlagen

  1. Die Lieferungen und Leistungen von AssetOne erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von AssetOne schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AssetOne.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. AssetOne bietet Dienstleistungen und Werke auf dem Gebiet der Breitband- Infrastruktur und Digitalisierung an. Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Angebot oder der jeweilige Beratungs- oder Werksvertrag, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von AssetOne entwickelten Konzeption, schriftlichem Angebot, schriftlichen Maßnahmenvorschlägen oder schriftlichen Einzelaufträgen.
  2. Die Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung (Brief oder eMail) durch AssetOne zustande und richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftrag oder Annahme vom Besteller anerkannt werden. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. AssetOne ist berechtigt, innerhalb von 20 Werktagen die Bestellung anzunehmen oder abzulehnen.
  3. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen AssetOne und dem Besteller. Der Besteller ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen einseitig zu ändern.
  4. Mehraufwand, der auf Grund vom Besteller veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten Stunden– oder Tagessatz abgerechnet.
  5. Bei besonderem Bedarf werden externe Dienstleister hinzugezogen. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen AssetOne und dem Besteller.

§ 3 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Konzeptionen, Businesspläne, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich AssetOne Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, AssetOne erteilt dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit es zu keinem Vertragsabschluss gem. §2 kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht

  1. AssetOne und der Besteller, verpflichten sich zu kooperativer, zielgerichteter Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Loyalität.
  2. Der Besteller sorgt dafür, dass AssetOne auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
  3. Soweit AssetOne zusätzliche Unterlagen oder Informationen des Kunden benötigt, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, wird sie diese rechtzeitig schriftlich anfordern und vom Besteller beigestellt.

§ 5 Vergütung, Nebenkosten, Fremdkosten

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird auf der Grundlage der vereinbarten Tages- oder Stundensätze der AssetOne nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
  2. Vorherige Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind indikativ und nicht verbindlich. Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 20 Prozent werden dem Kunden angezeigt.
  3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Besteller zusätzlich zu ersetzen. Fahrtkosten werden, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, mit 0,50 €/km vergütet und sind nicht im Tagessatz enthalten.
  4. Entstehende Fremdkosten für die Einschaltung von Dienstleistern, anzumietenden Räumlichkeiten für Termine oder Seminare, Grafikern oder Designern, Druckereien, Programmierung oder Beistellen von Datenbanken, Ausstattung von Mitarbeitern des Bestellers u.ä. werden mit einem Aufschlag von 10 Prozent an den Besteller weiterberechnet, es sei denn, er übernimmt diese Kosten direkt.

§ 6 Zahlung und Fälligkeit

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Der Anspruch auf Zahlung des Preises entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von AssetOne erbracht wurde. Alle Leistungen von AssetOne, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.
  3. Zahlungen sind nach Rechnungstellung binnen 20 Tagen zur Zahlung ohne Abzug fällig. Zwischenabrechnungen sind zulässig.
  4. Der Besteller kommt auch ohne eine Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb der Fälligkeit der Rechnung vornimmt. In diesem Fall ist AssetOne berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern. Zusätzlich wird eine Mahnkostenpauschale von 5,00 € zzgl. Mwst. fällig.
  5. Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  6. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Bestellers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält AssetOne den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.
  7. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist AssetOne von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

§ 7 Lieferfristen, Termine, Dauer des Vertrages

  1. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
  2. Es steht den Parteien frei, im Einvernehmen eine Erweiterung oder Verlängerung des Projektes auf Basis der getroffenen Regelungen vorzunehmen.
  3. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Terminzusagen gekennzeichnet sind.
  4. Der Beginn der von AssetOne angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  5. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Besteller erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er AssetOne eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber vereinbarungs-gemäß Bericht zu erstatten.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist AssetOne gegenüber dem Besteller berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht, Nutzungsrecht

  1. AssetOne behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen. AssetOne ist zudem berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen bzw. die Nutzung zu untersagen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Mit der endgültigen Übergabe von Arbeiten bzw. Abschluss der Leistungen durch AssetOne erwirbt der Besteller – vertragsgemäße Bezahlung vorausgesetzt – alle übertragbaren Rechte zur einmaligen Verwendung und Nutzung der im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeiten und Werke, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Wiederholungen und erneute Nutzungen der im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeiten und Werke – auch bei unwesentlicher Änderung – seitens des Bestellers bedürfen einer gesonderten vorherigen schriftlichen Zustimmung bzw. Honorarvereinbarung der Vertragsparteien. Im Zweifelsfalle gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes.
  3. Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Auftragnehmers an etwaiger urheberrechtlich schutzfähiger Leistung bleibt unberührt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. AssetOne ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung unverzüglich zu beheben.
  2. Dieser Anspruch des Bestellers erlischt zwölf Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
  3. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen eines Jahres nach Eintreffen des Vertragsgegenstandes erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Besteller.
  6. Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie wird nicht gewährt.

§10 Haftung

  1. AssetOne haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Halbarkeitsgarantie erfasst ist.
  2. AssetOne haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Vertragswesentlich in diesem Sinne sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung, Freiheit der Leistung von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

§ 11 Datenschutz/ Geheimhaltung

  1. AssetOne verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegen-heiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Bestellers erhält.
  2. AssetOne verpflichtet sich, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Bestellers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  3. AssetOne ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht auf diese vollständig zu übertragen.
  4. Die Schweigepflicht reicht 12 Monate über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
  5. AssetOne ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Besteller leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungs-erklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

§ 12 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sowie das Wiener UN-Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort ist AssetOne Dresden, Gerichtsstand ist Dresden. AssetOne ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Der Besteller kann Ansprüche gegen AssetOne nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AssetOne abtreten.

Stand: Mai 2019, AGB

AssetOne Management GmbH

www.asset-one.de